10.07.2019
Strabs - Härtefallausgleich

Wer zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31.12.2017 Straßenausbaubeiträge zahlen musste, kann einen Antrag stellen.

Hier kann seit dem 1. Juli 2019 ein Antrag gestellt werden:

https://www.stmi.bayern.de/kub/komfinanzen/abgabenrecht/haertefall/index.php

Härtefallkommission nimmt ihre Arbeit auf

Auf Initiative der FREIEN WÄHLER müssen Haus- und Grundbesitzer seit 1. Januar 2018 in Bayern nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen aufkommen. Zahlungspflichtige Bürger haben die Forderungen von Straßenausbaubeiträgen als ungerecht empfunden und wurden teilweise in erhebliche Schwierigkeiten gebracht; Bürgermeister kamen in Erklärungsnot und viele Fälle beschäftigten teils über Jahre die Gerichte.

Auf Initiative von uns FREIEN WÄHLERN stehen jetzt 50 Millionen Euro zur Verfügung, um noch nachträglich zu helfen und  Härten teilweise zu mildern. Bürgerinnen und Bürger, die zwischen dem 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge bezahlt haben und dadurch eine Härte erfahren haben, können jetzt einen Antrag auf teilweise Erstattung der Beiträge stellen. Die Entscheidung darüber trifft die Härtefallkommission. Härtefallanträge können vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.
 
Im neuen Art. 19 a KAG ist dazu folgendes geregel

Wer entscheidet:

  • Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission entschieden.

Wann kann ein Antrag gestellt werden:

  • Anträge können vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.

Wer kann einen Antrag stellen:

  • natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, gegen die ein Bescheid, ein Vergleich oder eine Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ergangen ist, woraus sich eine Zahlungspflicht von mindestens 2 000 Euro ergibt
  • und wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht
  • und wer im Jahr der Festsetzung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 Euro verfügte.

Wann liegt eine Härte vor:

  • Eine ausgleichsfähige Härte liegt vor, soweit die Belastung dem Betroffenen unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten, der zeitlichen Nähe der Bekanntgabe des Beitragsbescheids zum Stichtag des Art. 19 Abs. 7 Satz 1, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann.

Was ist jetzt zu tun:

  • Es muss ein Antrag im Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.
  • Ab dem 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit den Antrag in Papierform oder online, ohne zusätzlichen Papierversand, zu stellen.
  • Hier kann ab dem 1. Juli 2019 ein Antrag gestellt werden: 
    https://www.stmi.bayern.de/kub/komfinanzen/abgabenrecht/haertefall/index.php
     
  • Der Antrag ist zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich oder digital an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu richten, per Post an:
    Geschäftsstelle der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge
    bei der Regierung von Unterfranken
    Peterplatz 9
    97070 Würzburg

     
  • Den Antrag können Sie auch direkt bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission anfordern.

 
Was passiert mit dem Antrag:

  • Nach Ablauf der Antragsfrist, also ab dem 1. Januar 2020, entscheidet die Härtefallkommission über die Verteilung der 50 Millionen Euro. Es wird bei jedem Antrag geprüft, ob eine Härte vorliegt (siehe oben).  

Unser Antrag im Bayerischen Landtag:

Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Härteausgleich Straßenausbaubeitrag (Drs 18/1552)